Deutschland: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Die gesetzliche Unfallversicherung bezahlt für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle
In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistungen?
Die gesetzliche Unfallversicherung bezahlt Leistungen nur an ihre Versicherten. Versichert sind Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit sowie die Folgen von Berufskrankheiten, also Krankheiten, die man sich durch Ausübung seines Berufs zugezogen hat.
Anspruchsvoraussetzungen
In der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind insbesondere
- Arbeiter und Angestellte
- Auszubildende
- bestimmte Selbstständige
- Kinder in Kindertagesstätten, Kindergärten, und ähnlichen Einrichtungen
- Schüler während des Besuchs allgemein- oder berufsbildender Schulen
- Studierende während der Aus- oder Fortbildung an Hochschulen
- Rehabilitanden (Teilnehmer an Reha-Maßnahmen)
- bestimmte ehrenamtlich Tätige und
- häusliche Pflegepersonen
Für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende bezahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Unfallversicherung. Leistungen u.a. für Kinder in Kindertagesstätten, Schüler und Studierende sind steuerfinanziert.
Selbstständige können sich bei den Berufsgenossenschaften freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichern. Sie müssen die Beiträge selbst bezahlen.
Die Unfallversicherung übernimmt die Folgekosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit (normalerweise die im Arbeitsvertrag bestimmte Arbeit) passieren und Unfälle auf dem Weg zur und von der versicherten Tätigkeit (Wegeunfälle). Umwege auf dem Weg von und zur Arbeit können unter bestimmten Voraussetzungen versichert sein, Dienstreisen und -fahrten sind im Regelfall versichert.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sind und die sich Versicherte durch die versicherte Tätigkeit zuziehen. Die Berufskrankheiten-Verordnung listet derzeit 85 anerkannte Berufskrankheiten auf (Kombination aus Listen- und Nachweissystem).
Leistungen aus der Unfallversicherung bekommt der Versicherte nur, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall/der Krankheit sowie zwischen dem Unfall/der Krankheit und dem Gesundheitsschaden besteht. Die versicherte Tätigkeit muss also den Unfall oder die Krankheit und diese den Gesundheitsschaden verursacht haben.
Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?
Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen sind Arbeiter und Angestellte bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Für die meisten Berufe sind dies die Berufsgenossenschaften.
Die Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes (Arbeiter und Angestellte bei Bund, Länder und Gemeinden sowie anderen staatlichen Einrichtungen) sind bei den Unfallversicherungsträgern der Städte, Gemeinden, Kreise, Länder und des Bundes (Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände) versichert.
Zum Ausgleich der durch einen Versicherungsfall entstandenen Gesundheitsschäden erhalten Sie von der Unfallversicherung:
- Heilbehandlung: Die medizinische Versorgung umfasst Erste Hilfe, ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege und Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Dies sind Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Berufsfindung oder eines Praktikums (Arbeitserprobung), Berufsvorbereitung, Aus- und Weiterbildung oder eine Umschulung.
- Leistungen zur sozialen Teilhabe: Ziel dieser Leistungen ist die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben. Hierzu gehören insbesondere Hilfen
- zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
- zur Verständigung mit dem Umfeld
- bei Beschaffung, Erhalt und Ausstattung
einer behindertengerechten Wohnung - zum selbstbestimmten Leben in
betreuten Wohnmöglichkeiten sowie - zur Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben.
Ergänzende Leistungen
Außerdem bezahlt die Versicherung, wenn nötig
- ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen (Reha-Sport),
- Reisekosten zur Durchführung der Leistungen,
- eine Betriebs- oder Haushaltshilfe und
- Kinderbetreuungskosten (Babysitter, Tagesmutter und ähnliche Hilfen).
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Sind Sie infolge eines Versicherungsfalles pflegebedürftig, bezahlt die Versicherung erforderliche Pflegeleistungen oder Pflegegeld (auch zusätzlich zur Rente).
Für die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie Verletztengeld: Das sind 80% Ihres Bruttolohns vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, aber nicht mehr als Ihr letzter Nettolohn. Die Versicherung bezahlt Ihnen das Verletztengeld im Anschluss an die Lohn-/Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers längstens bis zu 78 Wochen lang. Müssen Sie auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes länger als diese Zeit in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen stationären Einrichtung bleiben, erhalten Sie das Verletztengeld bis zu Ihrer Entlassung aus der Klinik.
Während Sie an einer der „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (einer Umschulung, einer Reha-Maßnahme, einer Ausbildung, einem Praktikum oder einem ähnlichen Programm zur Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit) teilnehmen, wird ein Übergangsgeld gezahlt. Dieses ist etwas niedriger als das Verletztengeld.
Rente
Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit länger als 26 Wochen nach dem Versicherungsfall um mindestens 20% gemindert ist, erhalten Sie eine Rente. Deren Höhe richtet sich nach dem Grad der Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit (MdE) und nach Ihrem Verdienst der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Vollrente (100% MdE) beträgt 2/3 des Einkommens.
Hinterbliebenenrenten
Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist, erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente.
Wenn Sie
- 47 Jahre oder älter oder
- berufs- oder erwerbsunfähig sind oder
- ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen,
zahlt Ihnen die Versicherung eine jährliche Rente in Höhe von 40% des jährlichen Erwerbseinkommens des Verstorbenen.
Sind Sie jünger als 47 Jahre alt und erziehen kein Kind, erhalten Sie zwei Jahre lang eine jährliche Rente in Höhe von 30% des jährlichen Erwerbseinkommens des Verstorbenen. Die Rente wird nach den 2 Jahren weiterbezahlt, wenn
- Ihr Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
- einer von Ihnen beiden vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und
- Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben.
Kinder unter 18 Jahren erhalten eine Waisenrente. Eine Halbwaise hat Anspruch auf eine jährliche Rente in Höhe von 20% und eine Vollwaise auf 30% des jährlichen Erwerbseinkommens des Versicherten. Befindet sich das Kind noch in Ausbildung, wird die Rente bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bezahlt.
Eigenes Einkommen des Rentenberechtigten kann von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen werden. Bei Waisenrenten findet keine Einkommensanrechnung statt.
Beihilfe
In einigen Fällen zahlt die Versicherung nach dem Tod eines Angehörigen statt der Rente eine einmalige Beihilfe.
Sterbegeld
Führt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zum Tod des Versicherten, zahlt die Versicherung Sterbegeld. 2026 sind dies bundeseinheitlich 6.780 EUR.
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Der Unfallversicherungsträger entscheidet eigenständig, ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall gegeben sind und ob der Versicherte oder seine Hinterbliebenen Leistungen erhalten. Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. Der Arbeitgeber muss dem Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall melden bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder bei Tod des Versicherten.
Nach einem Arbeitsunfall gehen Sie zu einer oder einem von den Unfallversicherungsträgern zugelassenen Durchgangsärztin oder -arzt. Dieser entscheidet gemeinsam mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger über die weitere Behandlung.
Antragsformulare
Die Leistungen werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) von Amts wegen festgestellt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Ihre Rechte
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie unter http://www.bmas.de
Beratungen in sozialrechtlichen Fragen bieten unter anderem die Gewerkschaften kostenlos für ihre Mitglieder. Gemeinnützige Vereine wie die Arbeitslosenzentren helfen Bedürftigen mit den Formularen und begleiten sie bei Bedarf auch zu den Ämtern.
Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:
Wenn Sie außer in Deutschland noch in einem oder mehreren anderen Ländern sozialversichert sind, fragen Sie nach den Auswirkungen auf die Unfallversicherung:
Deutsche Verbindungsstelle
gesetzliche Unfallversicherung – Ausland
Glinkastr. 40
10117 Berlin
Tel.: +49 30 288763-640
http://www.dguv.de
Weitere Informationen
Einen Überblick über die gesetzliche Unfallversicherung und die Anschriften der Unfallversicherungsträger finden Sie unter http://www.dguv.de.