Österreich: Hinterbliebenenrente
In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich im Todesfall von Ehegatten, eingetragenen Partnern und Eltern erhalten.
Dies sind:
- Witwen- und Witwerrente
- Waisenrente
- Bestattungskosten-Zuschuss
In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?
Witwen- und Witwerrente
Der:die Hinterbliebene, dessen Ehe mit dem:der Verstorbenen zum Todeszeitpunkt bestand, hat Anspruch auf eine Witwen:Witwerrente. In bestimmten Fällen ist der Anspruch zeitlich befristet. Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben - genau wie Witwen und Witwer - auch hinterbliebene eingetragene Partner:innen. Ebenfalls bereits geschiedene Ehegatten:Ehegattinnen, wenn im Todeszeitpunkt ein Anspruch auf Unterhalt gegen den:die Verstorbene:n bestand.
Waisenrente
Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei in Ausbildung stehenden Waisen besteht der Anspruch bis höchstens zum vollendeten 27. Lebensjahr. Im Fall von behinderten Kindern gibt es kein Höchstalter.
Bestattungskosten
Ein Anspruch auf Teilersatz der Bestattungskosten besteht, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Ein Zuschuss zu den Bestattungskosten kann bei Bedürftigkeit nach Maßgabe der Satzungen der Versicherungsträger gewährt werden.
Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?
Sie haben Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn die verstorbene Person rentenversichert war und die Wartezeit erfüllt hat. Es gilt dieselbe Wartezeit wie für die Leistungen bei Invalidität, das heißt, Sie haben nur dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die verstorbene Person mindestens 60 Monate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate versichert war. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres (der verstorbenen Person) werden die Wartezeit um einen Monat und der Referenzzeitraum um jeweils zwei Monate angehoben, bis zu höchstens 180 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 360 Kalendermonate. Sobald die verstorbene Person mindestens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate erworben hat, entfällt der Rahmenzeitraum. Falls die Wartezeit nicht erfüllt ist, jedoch mindestens ein Versicherungsmonat vorliegt, besteht Anspruch auf eine Abfindung als Einmalzahlung.
Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?
Witwenrenten / Witwerrente
Der:die hinterbliebene Ehegatte:Ehegattin erhält eine Rente, deren Höhe von seinen:ihren eigenen Einkünften abhängt und zwischen 0% und 60% der Alters- oder Invaliditätsrente beträgt, auf die die verstorbene Person Anspruch gehabt hat oder hätte.
Beträgt die Summe aus der Hinterbliebenenrente und eigenen Bruttoeinkünften des:der Empfängers:Empfängerin weniger als 2.616,70 EUR (2026) monatlich, so wird ein entsprechender Differenzbetrag bis zur Höchstgrenze von 60% der Rente der verstorbenen Person gewährt. Zu dieser Rente können zusätzlich eine Ausgleichszulage und Pflegegeld gewährt werden.
Die Witwenpension wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt, das heißt jeweils am 1. des Folgemonats. Sie wird 14-mal pro Jahr ausgezahlt. Zu den Renten für April und Oktober erhalten Sie jeweils eine Sonderzahlung.
Hinterbliebenenrenten werden grundsätzlich versteuert.
Witwen- und Witwerrenten werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des:der verstorbenen Ehepartners:Ehepartnerin einzubringen, um einen Rentenanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten. Dieser Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
Waisenrente
Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 40% und bei Vollwaisen 60% der Witwen:Witwerrente. Diese wird mit 60% der (fiktiven) Rente des Verstorbenen angenommen. Im Ergebnis beträgt die Waisenrente 24% bzw. 36% der (fiktiven) Rente des verstorbenen Elternteils.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze für Waisenrenten hängen vom Alter der Waise ab und davon, ob einer oder beide Elternteile verstorben sind. Auch zu Waisenrenten kann zusätzlich Pflegegeld gewährt werden.
Waisenrenten werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Für Waisen, die noch nicht volljährig sind, hat die mit der gesetzlichen Vertretung betraute Person den Antrag zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des verstorbenen Elternteils oder nach dem Eintritt der Volljährigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit der:die Waise einzubringen, um einen Rentenanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten.
Bestattungskosten-Zuschuss
Zuschüsse zu Bestattungskosten gibt es in Österreich, wenn der Sterbefall aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Wann immer Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um einen Anspruch auf eine österreichische Sozialleistung zu haben, berücksichtigen die Behörden auch Versicherungszeiten, die Sie in den Sozialsystemen anderer Länder erworben haben. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Ihre in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bleiben bestehen, wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten und versichert sind.
Fachsprache übersetzt
- Ausgleichszulage - Eine Ausgleichszulage ist eine zusätzlich zur errechneten Rente gezahlte Geldleistung, damit der Empfänger mit dem Gesamtbetrag ein Mindesteinkommen erreicht. Die Ausgleichszulage selbst ist die Differenz zwischen der individuellen Rente, weiteren anrechenbaren Nettoeinkommen und dem Ausgleichszulagenrichtsatz, der jedes Jahr per Verordnung durch das Sozialministerium angepasst wird. Um eine Ausgleichszulage zu erhalten, muss Ihr Wohnort in Österreich liegen.
- Halbwaise ist derjenige, von dem ein Elternteil verstorben ist.
- Vollwaise ist derjenige, dessen Eltern beide verstorben sind.
- Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Formulare, die Sie ausfüllen müssen
Hinterbliebenenrenten nach einem:einer verstorbenen Ehegatten:Ehegattin, Lebenspartner:in oder Elternteil werden nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist grundsätzlich unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen. Er kann aber auch an jede Krankenkasse oder kommunale Behörde gerichtet werden. Formlose Anträge werden berücksichtigt.
Die eigenen Rechte kennen
Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:
- Informationsmaterial der Pensionsversicherungsanstalt
- Pension im Ausland: Auszahlung, Steuern & Krankenversicherung l PV
- Allgemeine Informationen zur Witwen- bzw. Witwerpension
- Berechnung der Höhe von Witwen- und Witwerpensionen
- Steuerpflicht der Witwenpension
- Informationen zur Waisenpension
Veröffentlichungen der EU-Kommission:
Wen Sie kontaktieren können
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1711000
E-Mail: post@sozialministerium.gv.at
http://www.sozialministerium.gv.at
Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 71132-0
E-Mail: PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal
Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle
Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 50303
E-Mail: pva@pv.at
http://www.pensionsversicherung.at