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Leben und Arbeiten in der EU

Österreich: Leistungen bei Mutterschaft

Österreich
Familie Stand 2026

In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich erhalten, wenn Sie Mutter werden.

Dies sind:

  • (Sonder-)Wochengeld
  • Sachleistungen im Zusammenhang mit der Entbindung

In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?

 Während des Mutterschutzes (absolutes Beschäftigungsverbot) besteht die verpflichtende Arbeitsfreistellung aus Anlass der Mutterschaft. Um Belastungen und Gefahren für die (werdende) Mutter und das (ungeborene) Kind abzuwenden, darf die Frau mindestens acht Wochen vor und nach dem Entbindungstermin – bei Risikogeburten jeweils 12 Wochen – nicht beschäftigt werden. Zur finanziellen Absicherung während der Arbeitspause gibt es das Wochengeld.

Wochengeld erhalten Sie, wenn Sie wegen Ihrer Schwangerschaft Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.

Frauen, deren Mutterschutz für ein weiteres Kind während der Elternkarenz ohne Kinderbetreuungsgeldbezug beginnt, haben Anspruch auf Sonderwochengeld.

Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?

(Sonder-)Wochengeld

Wenn Sie schwanger sind, sollten Sie unverzüglich zum Arzt gehen und sich einen Eltern-Kind-Pass besorgen, der Hinweise zu den vor und nach der Geburt durchzuführenden Untersuchungen enthält. In diesem Pass bestätigen die Ärzte die durchgeführten Schwangerschafts- und Kindesuntersuchungen. Die Durchführung der im Eltern-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen ist später Voraussetzung für den Bezug des vollen Kinderbetreuungsgeldes.

Anspruch auf Wochengeld haben Sie für die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes (= Mutterschutz).

Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld, so erhalten Sie Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn Sie schon bei der vorherigen Geburt Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die Höhe des Wochengeldes entspricht der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

Sie müssen Wochengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Der Anspruch auf Wochengeld ruht, solange Ihr Entgelt von Ihrem Arbeitgeber weitergezahlt wird (Lohnfortzahlung).

Der Anspruch auf Sonderwochengeld besteht dann, wenn kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Die Dauer entspricht der Dauer wie bei Wochengeld.

Sie haben neben der Geldleistung auch Anspruch auf Sachleistungen aus Ihrer Krankenversicherung. Dazu zählt unter anderem die Krankenhausbehandlung im Zusammenhang mit der Geburt. Sie müssen nicht selbst krankenversichert sein, um Anspruch auf diese Leistungen rund um Mutterschaft und Geburt zu haben, diese werden auch weiblichen Angehörigen von Versicherten gewährt.

Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?

(Sonder-)Wochengeld

Die Höhe Ihres Wochengeldes berechnet sich individuell auf der Grundlage Ihres Nettoentgelts der letzten vollen drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes, Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld gebührt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Wochengeld in Höhe des gebührenden, täglichen Kinderbetreuungsgeldes. Sie erhalten es acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin – oder vor dem angesetzten Kaiserschnitt-Termin, am Tag der Geburt, sowie acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnittentbindungen wird die Zahlung auf 12 Wochen verlängert. Hat der Amtsarzt oder Facharzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein individuelles Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

Selbstständige Frauen haben Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 72,18 EUR pro Kalendertag. Für geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger Versicherung beläuft sich die Unterstützung auf 12,19 EUR pro Kalendertag. Beziehen (werdende) Mütter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, so haben sie in der Regel Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 180% der zuletzt bezogenen Leistung.

Das Sonderwochengeld gebührt unselbständig erwerbstätigen Frauen in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst brutto herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Personen, die vor der Karenz nach § 19a ASVG selbstversichert waren, haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung (Wert 2026: 212,38 EUR pro Monat).

Das (Sonder-)Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt und unterliegt nicht der Steuerpflicht.

Sachleistungen

Neben dem Wochengeld haben alle krankenversicherten Frauen Anspruch auf Sachleistungen während der Schwangerschaft sowie rund um die Entbindung. Diese Sachleistungen bei Mutterschaft umfassen:

  • ärztliche Betreuung und Hilfe durch eine Hebamme während der Schwangerschaft und nach der Entbindung;
  • Hebammenberatung während Schwangerschaft
  • Versorgung mit Arzneimitteln und Heilbehelfen;
  • Betreuung in einem Krankenhaus oder in einer Geburtsklinik für eine Dauer von längstens zehn Kalendertagen (oder länger, falls während der Schwangerschaft oder der Entbindung Komplikationen auftreten), auch durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern.

In Österreich besteht zudem Anspruch auf einen 70%igen Kostenersatz für In-vitro-Fertilisation. Die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen sind in einem eigenen Gesetz festgelegt.

Mutterschutz (Absolutes Beschäftigungsverbot)

Arbeitnehmerinnen, Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Teilnehmerinnen an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sind per Gesetz rund um die Entbindung einem besonderen Schutz unterstellt, während dem sie nicht beschäftigt werden dürfen. Diese gesetzliche Schutzfrist beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung bzw. 12 Wochen nach Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten.

Wann immer Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um einen Anspruch auf eine österreichische Sozialleistung zu haben, berücksichtigen die Behörden auch Versicherungszeiten, die Sie in den Sozialsystemen anderer Länder erworben haben. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, und das Vereinigte Königreich. Ihre in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bleiben bestehen, wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten und versichert sind.

Fachsprache übersetzt

Die eigenen Rechte kennen

Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:

Veröffentlichungen der EU-Kommission:

Wen Sie kontaktieren können

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71100-0
E-Mail: post@sozialministerium.gv.at

http://www.sozialministerium.gv.at/

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71132-0
E-Mail: PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at; https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal