Österreich: Leistungen der Sozialhilfe
In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich als Sozialhilfe erhalten.
Dies sind:
- Geldleistungen zur Abdeckung des Lebensbedarfes
- Leistungen zur Abdeckung zusätzlichen Bedarfs
- Krankenversicherung
Seit 1. Juni 2019 ist ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) in Kraft. Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es durch Landesgesetze näher auszuführen ist. Der Vollzug liegt weiterhin bei den Bundesländern (Provinzen). Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten müssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe so genannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern zahlreiche Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer neuen Gesetze eröffnen.
In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?
Sie können Sozialhilfe beantragen, wenn Sie über kein oder ein zu geringes Einkommen verfügen. Ein zu geringes Einkommen haben Sie, wenn es unterhalb der Höchstsätze liegt. Ziel der Sozialhilfe ist es, auch denjenigen Personen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, die ihren Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können.
Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, sind Sie auch krankenversichert, falls Sie zu diesem Zeitpunkt über keine andere Krankenversicherung verfügen.
Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?
Verwertung des Vermögens
Um die Sozialhilfe zu erhalten, müssen Ihre Einkünfte unter den Höchstsätzen liegen. Erwerbseinkommen und andere Leistungen wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützungen und Unterhaltsleistungen werden angerechnet. Bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden pflegebezogene Leistungen und Familienbeihilfen. Auch die Vermögensverhältnisse spielen bei der Bedarfsprüfung eine Rolle. Anspruch haben sowohl Einzelpersonen als auch Haushalte, zum Beispiel Familien oder Lebensgemeinschaften.
Bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialhilfe sehen auch Vermögensfreibeträge vor:
- Sozialhilfe- Grundsatzgesetz: Durch das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wird dieses Schonvermögen auf rund 7.379 EUR angehoben und steht jeder bezugsberechtigten Person zu. Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden.
Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte, zum Beispiel:
- Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind
- angemessener Hausrat
Einsatz der Arbeitskraft
Arbeitsfähige Personen müssen grundsätzlich zur Leistung zumutbarer Arbeit bereit sein. Sie werden an das zuständige Arbeitsamt verwiesen, um sich dort als arbeitsuchend zu melden.
Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Hinblick auf das Alter bei Männern über 65 und bei Frauen über 60 Jahren. Auch Betreuungspflichten oder eine laufende Erwerbs- oder Schulausbildung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde, sind solche Ausnahmen. Ein Studium zählt jedoch nicht dazu.
Wohnsitz
Die Sozialhilfe ist ein allgemeines beitragsunabhängiges System für die gesamte Bevölkerung und ist daher zwingend an einen Wohnsitz in Österreich geknüpft.
EWR Bürgerinnen und EWR Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich befinden oder rechtmäßig schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.
Unionsbürger, die nur zur Jobsuche einreisen, haben keinen automatischen Anspruch auf Sozialhilfe.
Auch Drittstaatsangehörige haben nur dann einen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben oder es für eine Gleichbehandlung mit Inländerinnen und Inländer eine völkerrechtliche oder unionsrechtliche Verpflichtung gibt.
Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird solange gewährt, solange eine Notlage besteht. Liegt Ihr Haushaltseinkommen unter dem Höchstsatz, wird davon ausgegangen, dass Sie bedürftig sind. Die Beträge für Erwachsene orientieren sich an der bundeseinheitlichen “Mindestpension” (Ausgleichszulage). Die Höchstsätze für Kinder werden auf Landesebene festgelegt. Im System der Sozialhilfe, das die bisherige Form der Mindestsicherung "ablöste", gelten im Jahr 2026 pro Monat grundsätzlich folgende Höchstsätze:
- Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 EUR.
- Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 EUR festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
- Die Länder können die Leistungen für die Kinder frei bestimmen.
- Fast alle Länder kennen eine Staffelung nach der Anzahl der Kinder.
Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag (zwischen rund 148 EUR für das 1.Kind und rund 37 EUR ab dem 4.Kind pro Monat und Kind gewähren (= Höchstsätze, Werte 2026).
Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (2026: max. rund 221 EUR) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
Die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft darf den Betrag von 2.152 EUR (2026) nicht überschreiten („Deckelungsbestimmung“). Besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, können von der Begrenzung ausgenommen werden.
Deckung der Wohnkosten:
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die so genannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Abgeltung von Wohnkosten um 30% erhöht werden kann.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15 vom 15.03.2023 dieBestimmung zum Sachleistungszwang bei der Abdeckung erhöhter Wohnkosten im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.
In Zukunft können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden(keine zwingende Auszahlung mehr an die Vermieter). Das hindert die Länder jedoch nicht, eine Sachleistung zu gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.
Beispiel für eine Alleinlebende/einen Alleinlebenden:
Die Basisleistung für eine alleinlebende Person beträgt im Jahr 2026 maximal rund 1.230 EUR. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30% (rund 369 EUR) auf rund 1.599 EUR für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen.
Im Richtsatz ist kein bestimmter Anteil mehr dem Wohnen gewidmet. Die Länder können den Richtsatz um 30% überschreiten, wenn die Wohnpreise im jeweiligen Bundesland dies erfordern. In diesem Fall wird im Richtsatz ein Anteil von 40% für das Wohnen angenommen. Dieser Betrag kann den Bezieher:innen gemeinsam mit der 30%-igen „Überschreitung“ als Wohnbedarfsleistung gewährt werden. Im Wohnungsaufwand sind auch Kosten für Heizung und Strom enthalten.
Die Sozialhilfe wird entweder ergänzend als Differenz-Leistung zwischen eigenem Einkommen und Höchstsatz oder in voller Höhe des Höchstsatzes gezahlt, wenn kein anrechenbares Einkommen vorliegt.
Um Ihren Rechtsanspruch auf Sozialhilfe zu prüfen, müssen Sie der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweisen. Fügen Sie dazu dem Antrag die folgenden Dokumente von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen in Kopie bei:
- Identitätsnachweis (Lichtbildausweis)
- Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltstitel/Anmeldebescheinigung oder Anerkennungsbescheid, Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsdekret, Vergleich)
- Aktuelle Einkommensbelege (Lohnbestätigung, Pensionsbescheid, Bescheide über Beihilfen, Alimentations- oder Unterhaltszahlungen, Mitteilung des AMS und Terminkarte, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, sonstige Einkünfte)
- Mietbelege (Mietvertrag, Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete, Mietaufschlüsselung, Mietzins-/Wohnbeihilfebescheid)
- Nachweise über beantragte Leistungen (z.B. Leistungen des AMS, Anträge auf Pension, Wohnbeihilfe, Mietzinsbeihilfe des Finanzamts, Unterhalt, sonstige Anträge auf einen Anspruch auf ein Einkommen)
- Nachweise über Vermögen (z.B. PKW, Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Pensionsvorsorge, Haus- und Grundbesitz usw.)
Die Sozialhilfebehörde überprüft periodisch, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch bestehen.
Leistungen zur Abdeckung zusätzlichen Bedarfs
Da die Wohnkosten in einigen Regionen wesentlich höher ausfallen können, gewähren einige Länder derzeit Leistungen zur Abdeckung zusätzlichen Bedarfs.
Weiter können Leistungen zur Deckung von Sonder- und Zusatzbedarfen wie z.B. Heizkostenzuschüsse oder die Anschaffung eines neuen Kühlschrankes zusätzlich durch die Länder erbracht werden. Die Leistungen werden immer individuell gewährt und sind daher uneinheitlich. Die Regelungen sind landesweit unterschiedlich.
Krankenversicherung
Wenn Sie eine Leistung der Sozialhilfe beziehen, sind Sie auch automatisch krankenversichert, sofern nicht bereits eine andere Krankenversicherung besteht.
Fachsprache übersetzt
- Höchstsätze sind die Grundlagen, nach denen die Sozialhilfe berechnet wird. Mit den von den Bundesländern festgelegten Höchstsätzen soll der Bedarf an Nahrung, Instandhaltung der Kleidung, Körperpflege, Wohnen Beheizung, Strom, sowie die persönlichen Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe gedeckt werden.
- Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht definiert (siehe hier: EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Formulare, die Sie ausfüllen müssen
Das Antragsformular gibt es nur direkt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes.
Die eigenen Rechte kennen
- Informationen zur Sozialhilfe/Mindestsicherung
- Detaillierte Informationen zum jeweiligen Sozialhilfesystem/Mindestsicherungssystem Ihres Bundeslandes entnehmen Sie den folgenden Seiten:
Veröffentlichungen der EU-Kommission:
Wen Sie kontaktieren können
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 0800201611
E-Mail: post@sozialministerium.gv.at
http://www.sozialministerium.at
Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien - Fachbereich Mindestsicherung
Thomas-Klestil-Platz 8
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel.: +43 1400040611
E-Mail: post-fbm@ma40.wien.gv.at
Abfrage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes außerhalb von Wien