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Leben und Arbeiten in der EU

Polen: Elternschaft

Polsko
Familie Stand 2026

In diesem Kapitel beschreiben wir sämtliche Leistungen, die Familien bei der Geburt eines Kindes oder bei Aufnahme eines Kindes von bis zu 7 Jahren in die erzieherische Obhut zustehen. Es gibt drei Urlaubsarten sowie Leistungen, die während der Dauer eines solchen Urlaubs ausgezahlt werden.

Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um folgende:

  • Mutterschaftsgeld und Mutterschaftsurlaub (zasiłek i urlop macierzyński)
  • Elterngeld und Elternurlaub (zasiłek i urlop rodzicielski)
  • Vaterschaftsgeld und Vaterschaftsurlaub (zasiłek i urlop ojcowski)
  • Zusätzlicher Mutterschaftsurlaub (uzupełniający urlop macierzyński)

In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?

Leistungen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen krankenversicherten Personen zu. Als Angestellter in Polen ist man in der Regel pflichtversichert. Man kann sich auch freiwillig versichern.

Mutterschaftsgeld und Mutterschaftsurlaub werden der Mutter gewährt, die einen Teil davon jedoch an den Vater abtreten kann, unter der Voraussetzung, dass die Mutter den größten Teil wahrnimmt. Wenn die Mutter nach Geburt des Kindes verstorben ist oder das Kind aussetzt, hat der Vater Anspruch auf das volle Mutterschaftsgeld.

Elterngeld und Elternurlaub wird beiden Elternteilen in maximal vier Teilen gewährt. Die Eltern können den Urlaub gleichzeitig oder im Wechsel in Anspruch nehmen.

Vaterschaftsgeld und Vaterschaftsurlaub stehen dem Vater des Kindes zu und sind unabhängig vom Mutterschaftsurlaub.

Am 19. März 2025 traten die Bestimmungen für den Zusätzlichen Mutterschaftsurlaub in Kraft. Der zusätzliche Mutterschaftsurlaub wird einer Arbeitnehmerin im Falle einer Frühgeburt gewährt.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld werden der Mutter gewährt, die einen Teil davon jedoch an den Vater abtreten kann, unter der Voraussetzung, dass die Mutter zuvor den größten Teil wahrnimmt.

Wenn die Mutter nach Geburt des Kindes verstorben ist oder das Kind aussetzt, hat der Vater Anspruch auf das volle Mutterschaftsgeld.

Mutterschaftsgeld steht einer krankenversicherten Frau zu, die:

  • ein Kind zur Welt gebracht hat;
  • ein Kind im Alter von bis zu 7 Jahren adoptiert hat;
  • für ein Kind im Alter von bis zu 7 Jahren eine Pflegschaft übernommen hat.

Der Bezug des Elterngeldes und der Elternurlaub können nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs beginnen. Der Elternurlaub wird beiden Elternteilen in maximal vier aufeinander folgenden Teilen für die Dauer von mindestens 8 Wochen gewährt. Die Eltern können den Urlaub gemeinsam oder wechselweise in Anspruch nehmen.

Ein schriftlicher Antrag auf Elternurlaub für die Mutter bzw. den Vater muss ebenfalls 21 Tage im Voraus eingereicht werden.

Elternurlaub kann auch mit Arbeit kombiniert werden. Der betreffende Elternteil darf maximal halbtags bei dem Arbeitgeber tätig sein, der den Urlaub gewährt.

Vaterschaftsgeld und Vaterschaftsurlaub sind unabhängig vom Mutterschaftsurlaub und stehen ausschließlich dem Vater des Kindes zu. Der Urlaub kann auf einmal oder in zwei Teilen genommen werden.

Vaterschaftsurlaub muss genommen werden bis das Kind zwei Jahre alt ist, sonst verfällt die Leistung.

Liegt das Familieneinkommen (pro Person) unter einem bestimmten Schwellenwert (das so genannte Einkommenskriterium), hat die Familie möglicherweise Anspruch auf eine einmalige Entbindungsbeihilfe. Mehr dazu unter „Familienleistungen“.

Zusätzlicher Mutterschaftsurlaub: Gemäß dem polnischen Arbeitsgesetzbuch haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf einen zusätzlichen Mutterschaftsurlaub im Falle einer Frühgeburt, der direkt nach dem regulären Mutterschaftsurlaub gewährt wird. Die Dauer dieses zusätzlichen Urlaubs richtet sich nach dem Schwangerschaftsstadium bei der Entbindung und der Dauer des Krankenhausaufenthaltes des Säuglings. Spezifische Beihilfen werden basierend auf dem Schwangerschaftsalter und dem Gewicht bei der Entbindung gewährt.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Länge des Urlaubs

Die Länge des Mutterschaftsurlaubs hängt von der Anzahl der geborenen Kinder bei einer Geburt ab.

Geburt eines Kindes

20 Wochen (mindestens 14 Wochen nach der Geburt nur für die Mutter, die übrige Zeit kann an den Vater abgetreten werden)

Geburt von zwei Kindern

31 Wochen

Geburt von drei Kindern

33 Wochen

Geburt von vier Kindern

35 Wochen

Geburt von fünf oder mehr Kindern

37 Wochen

6 Wochen Mutterschaftsurlaub können vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung in Anspruch genommen werden. Nach der Geburt muss die Mutter 14 Wochen Urlaub nehmen.

Länge der übrigen Urlaubszeiten:

Elternurlaub

32 Wochen im Fall einer Einzelgeburt und 34 Wochen im Fall einer Mehrlingsgeburt (für Mutter oder Vater)

Vaterschaftsurlaub

2 Wochen (für den Vater, kann unabhängig vom Urlaub der Mutter in Anspruch genommen werden, z. B. gleichzeitig)

Der zusätzliche Mutterschaftsurlaub beträgt bis zu 8 oder 15 Wochen.

Betrag der Bezüge

Der Betrag der Leistungen im Zusammenhang mit einer Entbindung berechnet sich anhand des Durchschnittswertes des für die Dauer von 12 Monaten vor dem Urlaub bezogenen Lohns. Die Höhe der Leistungen entspricht:

Mutterschaftsgeld

100 % des Durchschnitts

Elterngeld

100% des Durchschnitts während der ersten 6 Wochen des Elternurlaubs und 60 % des Durchschnitts für die folgenden Wochen.

Vaterschaftsgeld

Zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

100 % des Durchschnitts

100 % des Durchschnitts

Grundlage für die Zuteilung der Leistung ist die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin für die Zeit vor der Entbindung und die Geburtsurkunde für die Zeit nach der Entbindung vorzulegen.

Die entsprechenden Dokumente sind in der für den betreffenden Wohnort zuständigen Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) einzureichen. Wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten arbeiten, müssen Sie Ihre Unterlagen beim Arbeitgeber einreichen.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Bescheinigung ZUS Z-3 - für Arbeitnehmer
  • Bescheinigung ZUS Z-3b - für Selbstständige
  • Bescheinigung ZUS Z-3a - für sonstige versicherte Personen

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission:

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Ministerium für Familie, Arbeitund Soziales - Abteilung Arbeitsrecht (für Fragen in Bezug auf Urlaubsanspruch)
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 538117320
Webseite: https://www.gov.pl/rodzina

E-Mail: info@mrips.gov.pl

Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales - Abteilung Sozialversicherungen (für Fragen in Bezug auf Leistungen)
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 538117390
Webseite: https://www.gov.pl/rodzina
E-Mail: info@mrips.gov.pl

Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – Hauptgeschäftsstelle
ul. Szamocka 3, 5
01-748 Warschau
POLEN
Webseite: https://www.zus.pl/

Telefonisches Servicezentrum der Sozialversicherungsanstalt

Die Berater stehen werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Das Automatische Informationszentrum ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar.

Telefonnummer für Anrufe aus polnischen Mobilfunknetzen sowie polnischem und ausländischem Festnetz: +48 225601600

E-Mail-Adresse für allgemeine Anfragen: cot@zus.pl

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