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Leben und Arbeiten in der EU

Polen: Leistungen für Hinterbliebene

Polsko
Alter und Hinterbliebene Stand 2026

Dieses Kapitel beschreibt Leistungen, die Ihnen möglicherweise im Falle des Ablebens eines berufstätigen oder (früh-)pensionierten Familienmitgliedes oder eines Familienmitgliedes, das eine Invaliditätsrente bezieht, zustehen. Beschrieben werden ebenfalls Beihilfen zur Abdeckung der Bestattungskosten.

Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um folgende:

  • Hinterbliebenenrente (renta rodzinna)
  • Bestattungsgeld (zasiłek pogrzebowy)

In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?

Zweimal im Jahr wird jeweils im April und September eine zusätzliche jährliche Geldleistung (Dodatkowe roczne świadczenie pieniężne) gezahlt.

Im April entspricht die Höhe der zusätzlichen jährlichen Geldleistung der Höhe der Mindestrente; im September richtet sich die Höhe der Geldleistung nach der Höhe der Rente, d. h.:

  • die Leistung entspricht der Höhe der Mindestrente für Personen, deren Rente 2.900 PLN brutto pro Monat nicht übersteigt;
  • wenn sich die Rente auf mehr als 2.900 PLN brutto pro Monat beläuft, wird der Mechanismus „Zloty für Zloty” angewendet;
  • wenn die Leistung weniger als 50 PLN beträgt, wird sie nicht ausgezahlt.

Hinterbliebenenrente steht Angehörigen einer verstorbenen Person zu, die zum Zeitpunkt des Todes einen Rentenanspruch oder einen Anspruch auf Invaliditätsrente hatte oder die die Bedingungen für den Erhalt einer dieser Leistungen erfüllte (z. B. entsprechender Beitragsnachweis für die Sozialversicherungen). Weitere Informationen über die entsprechenden Bedingungen finden Sie unter „Altersrenten“ und „Invaliditätsrenten“). Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Angehörige eines Verstorbenen, der Vorruhestandsleistungen bezog.

Bestattungsgeld wird Personen gewährt, die die Kosten einer Bestattung tragen. Dieses Recht kann auch von Institutionen in Anspruch genommen werden, die die Bestattungskosten ausgelegt haben, beispielsweise der Arbeitgeber, ein Pflegeheim, die Kommune, der Kreis etc.

Das Bestattungsgeld wird nur einmal gezahlt.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Anspruch auf Hinterbliebenenrente  haben folgende Personen:

  1. Kinder (eigene, aus gemeinsamer Ehe, adoptierte), die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
  • bis sie das 16. oder 25. Lebensjahr erreicht haben, sofern sich das Kind in der Ausbildung befindet (wenn das Kind im letzten Studienjahr an einer weiterführenden Bildungseinrichtung das 25. Lebensjahr erreicht, wird der Rentenanspruch bis zum Ende des Studienjahres verlängert);
  • unabhängig vom Alter, wenn sie sich in der Ausbildung befinden und vor dem Erreichen des 16. oder 25. Lebensjahres vollständig arbeitsunfähig geworden sind.
  1. Enkel, Geschwister und sonstige Pflegekinder vor Erreichen der Volljährigkeit, wenn sie die oben genannten Bedingungen erfüllen und mindestens ein Jahr vor dem Ableben des Versicherten (bzw. des Rentners) aufgenommen wurden.
  2. die Witwe (bzw. der Witwer) bei Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:
  • Wenn der Ehepartner zum Todeszeitpunkt des Ehemanns (der Ehefrau) das 50. Lebensjahr erreicht hat oder arbeitsunfähig ist;
  • unabhängig vom Alter, aber bei der Betreuung von mindestens einem Kind, Enkel oder sonstigem Angehörigen mit Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Tod der Person, sofern das Kind unter 16 Jahre alt ist und, sofern es sich in der Ausbildung befindet, unter 18 Jahre alt ist, unabhängig vom Alter, wobei der Ehepartner jedoch ein Kind betreut, das arbeitsunfähig ist.
  1. Geschiedene Eheleute, wenn sie Anspruch auf Unterhalt durch den Verstorbenen hatten und eine der Voraussetzungen für Witwen/Witwer erfüllen.
  2. Eltern der verstorbenen Person, wenn sie die Bedingungen erfüllen, die Witwen/Witwer erfüllen müssen, oder wenn ihr verstorbenes Kind vor seinem Tod in erheblichem Maße zum Unterhalt der Familie beigetragen hat.

Kinder verlieren ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch nicht bei Eheschließung. Gleiches gilt bei einer erneuten Heirat von Witwen/Witwern.

Bestattungsbeihilfe  wird gezahlt im Fall des Todes:

  • der versicherten Person;
  • der Invaliditäts- oder Altersrente beziehenden Person;
  • eines Angehörigen der versicherten Person bzw. Rentners.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Hinterbliebenenrente

Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person völlig arbeitsunfähig war. Deshalb dient dies als Bemessungsgrundlage und die Höhe der Hinterbliebenenrente wird aufgrund dessen nach folgenden Grundsätzen festgelegt:

für eine anspruchsberechtigte Person

85 % der Leistungen, die der verstorbenen Person zustanden

für zwei anspruchsberechtigte Personen

90 % der Leistungen, die der verstorbenen Person zustanden

für drei oder mehr anspruchsberechtigte Personen

95 % der Leistungen, die der verstorbenen Person zustanden

Näheres zu den Grundsätzen der Zuweisung einer Rente bei völliger Erwerbsunfähigkeit erfahren Sie unter „Invaliditätsrenten“.

Allen anspruchsberechtigten Familienmitgliedern steht eine gemeinsame Hinterbliebenenrente zu, die in erforderlichen Fällen zu gleichen Teilen unter den Anspruchsberechtigten aufgeteilt wird.

Die Rente, die dem Verstorbenen zustand (d. h. der Betrag, aufgrund dessen die Hinterbliebenenrente berechnet wird) darf nicht unter dem Mindestrentensatz liegen.

Mindestrente (gültig ab dem 1. März 2025)

1.878,91 PLN monatlich

Die Entscheidung über die Gewährung einer Hinterbliebenenrente trifft die für den Wohnort zuständige Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (ZUS).

Für den Erhalt einer solchen Rente muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Die Entscheidung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erfüllung der letzten Voraussetzungen für den Rentenbezug. Ein Antragsteller hat das Recht, Widerspruch gegen den Bescheid des Rententrägers einzulegen.

Bestattungsgeld

Das Bestattungsgeld ist eine einmalige Leistung.

Höhe des Bestattungsgelds

7.000 PLN

Der Antrag auf Gewährung des Bestattungsgelds ist innerhalb von 12 Monaten ab dem Todestag der Person zu stellen, für deren Bestattung die Leistung gewährt werden soll. Nach diesem Zeitraum erlischt der Anspruch.

Bestattungsgelder werden von den Geschäftsstellen der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) ausgezahlt.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Antrag auf Hinterbliebenenrente –ZUS ERR
  • Wenn mehrere Personen einen Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen, muss zusätzlich der Anhang ZUS Rw-3 eingereicht werden.
  • Antrag auf Auszahlung einer Bestattungsbeihilfe - ZUS Z-12

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission.

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales – Abteilung der Sozialversicherungen
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 538117390
Webseite: https://www.gov.pl/rodzina

E-Mail: info@mrips.gov.pl

Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – Hauptgeschäftsstelle
ul. Szamocka 3, 5
01-748 Warschau
POLEN
Webseite: https://www.zus.pl

Telefonisches Servicezentrum der Sozialversicherungsanstalt

Die Berater stehen werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Das Automatische Informationszentrum ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar.

Telefonnummer für Anrufe aus polnischen Mobilfunknetzen sowie polnischem und ausländischem Festnetz: +48 225601600

E-Mail-Adresse für allgemeine Anfragen: cot@zus.pl

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