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Leben und Arbeiten in der EU

Schweiz: Hinterlassenenleistungen

Schweiz
Alter und Hinterbliebene Stand 2026

In diesem Kapitel werden die Geldleistungen vorgestellt, die an die Ehegatten und Kinder verstorbener Personen ausgezahlt werden.

In diesem Kapitel behandelte Leistungen:

  • Leistungen der Renten- und Hinterlassenenversicherung (erste Säule)
  • Ergänzungsleistungen der ersten Säule
  • Leistungen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule)

Worum handelt es sich?

In der Schweiz gibt es drei Arten von Leistungen, die an die Hinterlassenen ausgezahlt werden. Sie dienen dazu, zu verhindern, dass Menschen beim Tod naher Angehöriger (Ehegatte, Elternteil) bedürftig werden:

  • Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (erste Säule oder AHV), die bei Bedarf durch Ergänzungsleistungen komplementiert werden. Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder dort berufstätig sind, sind im Rahmen der AHV versichert;
  • Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge, einer obligatorischen Versicherung für die meisten Arbeitnehmer (zweite Säule) und
  • Leistungen der Selbstvorsorge (dritte Säule), welche die Versicherten freiwillig abschließen können. Mit Steuervorteilen werden sie dazu ermutigt. Diese Leistungen unterliegen ebenfalls vertraglichen Bestimmungen und werden in diesem Kapitel nicht behandelt.

Bei einem Todesfall infolge eines Unfalls werden den Hinterlassenen ebenfalls Leistungen im Rahmen der Unfallversicherung (siehe Kapitel zur Unfallversicherung) gewährt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (erste Säule)

Witwerrente

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, Ihre Ehefrau oder Partnerin/Partner stirbt und Sie Kinder haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Witwerrente. Sind Sie geschieden und Ihre ehemalige Ehefrau stirbt, haben Sie unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Anspruch auf eine Witwerrente.

Witwenrente

Witwen, die beim Tode ihres Ehegatten ein oder mehrere Kinder haben, können eine Witwenrente beantragen.

Kinderlose Witwen haben darauf Anspruch, wenn sie beim Tode ihres Ehegatten mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.

Bei Scheidung haben Sie unter bestimmten Bedingungen ein Anrecht auf eine Rente (wenn beispielsweise ein Kind vorhanden ist oder die Scheidung nach dem 45. Altersjahr erfolgt, sofern in diesen Fällen die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat).

Der Rentenanspruch als Witwe oder Witwer erlischt bei erneuter Heirat oder Tod.

Waisenrente

Kinder, deren Vater oder Mutter verstorben ist, haben Anrecht auf eine Waisenrente. Sterben beide Elternteile, haben die Kinder Anspruch auf zwei Waisenrenten.

Dieses Recht erlischt am achtzehnten Geburtstag des Kindes, welches die Rente erhält, oder bei Beendigung der Ausbildung, spätestens jedoch bei vollendetem 25. Lebensjahr.

Ergänzungsleistungen der ersten Säule

Sie werden gewährt, wenn die Mittel (Renten und sonstige Einkünfte) nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Diese Leistungen betreffen sowohl invalide Personen als auch Hinterlassene oder ältere Menschen, die Empfänger einer Rente der AHV, der IV oder bestimmter anderer Leistungen bei Invalidität sind.

Um Ergänzungsleistungen zu erhalten, müssen Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Sind Sie Ausländer, müssen Sie mindestens zehn Jahre in der Schweiz gewohnt haben (fünf Jahre für Flüchtlinge und Staatenlose).

Aber nur Personen mit einem Vermögen von weniger als 100.000 CHF haben Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt die Eintrittsschwelle bei 200.000 CHF und für Kinder bei 50.000 CHF. Der Wert selbstbewohnter Liegenschaften wird nicht berücksichtigt.

Leistungen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule)

Witwer- oder Witwenrente

Als überlebender Ehegatte (Mann oder Frau) einer Person, die im Rahmen der zweiten Säule versichert ist, haben Sie bei deren Tod Anspruch auf eine Rente der zweiten Säule, wenn Sie gegenüber einem oder mehreren Kindern unterhaltspflichtig sind oder aber mindestens 45 Jahre alt sind und Ihre Ehe mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Geschiedene ebenfalls Anspruch.

Der Rentenanspruch als Witwe oder Witwer erlischt bei erneuter Heirat oder Tod.

Bei eingetragenen Partnerschaften hat der überlebende Partner die gleichen Rechte.

Die Vorsorgeeinrichtungen können günstigere Bestimmungen vorsehen, insbesondere den Kreis der Empfänger (z. B. auf Konkubinatspartner) erweitern. Bitte konsultieren Sie das Reglement der Vorsorgeeinrichtung der verstorbenen Person, um mehr über Ihre Rechte zu erfahren.

Waisenrente

Waisenrenten werden bis zum achtzehnten Lebensjahr des Kindes ausgezahlt.

Die Rente kann maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezogen werden, wenn sich Waisen in Ausbildung befinden oder zu mindestens 70 % invalide sind.

Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?

Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (erste Säule)

Die Hinterlassenenrente ist ein Prozentsatz der Altersrente der ersten Säule, auf welche die verstorbene Personen Anrecht gehabt hätte:

Witwer- oder Witwenrente:

80 % der Altersrente

Waisenrente:

40 % der Altersrente

Sterben beide Elternteile, haben die Waisen ein Anrecht auf zwei Waisenrenten. Diese Waisenrenten werden gemindert, wenn sie 60 % der maximalen Altersrente überschreiten.

Es gibt maximale und minimale Renten:

Monatlicher Mindestbetrag:

Monatlicher Höchstbetrag:

Witwer- oder Witwenrente:

1.008 CHF

2.016 CHF

Waisenrente:

504 CHF

1.008 CHF

Die Hinterlassenenleistungen der ersten Säule müssen bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.

Ergänzungsleistungen der ersten Säule

Wenn die Hinterlassenenrente der ersten Säule und die übrigen Einkünfte für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, können die Kantone Ergänzungsleistungen auszahlen.

Diese Leistungen beinhalten eine jährliche Ergänzungsleistung, die monatlich ausgezahlt wird, und die Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Der Betrag dieser Leistung hängt von der Situation der jeweiligen Person ab. Er wird auf der Basis der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen berechnet.

Die Ergänzungsleistung ist schriftlich bei dem zuständigen Amt Ihres Wohnsitzkantons zu beantragen. Im Allgemeinen ist dies die kantonale Ausgleichskasse.

Leistungen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule)

Die Hinterlassenenrente entspricht grundsätzlich einem Prozentsatz der Invalidenrente, auf welche die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte:

Witwer- oder Witwenrente:

60 % der Invalidenrente

Waisenrente:

20 % der Invalidenrente

Das System der beruflichen Vorsorge wird von den registrierten Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, bei denen die Anträge auf Leistungen einzureichen sind.

Fachsprache übersetzt

  • AHV: Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die AHV ist die erste Säule der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz.
  • Ausgleichskassen: Die Ausgleichskassen organisieren auf kantonaler Ebene die Zahlung der verschiedenen Sozialleistungen. Die Kassen sind dezentral organisiert und spiegeln die föderale Struktur der Schweiz wider. Es gibt zwei Arten von Ausgleichskassen: die Verbandsausgleichskassen und die kantonalen Ausgleichskassen.
  • Eingetragene Partnerschaft: Die eingetragene Partnerschaft ermöglichte gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht verwandt sind, ihrer Beziehung eine rechtliche Grundlage zu geben. Ab dem 1. Juli 2022 ist es in der Schweiz nicht mehr möglich, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen. Gleichgeschlechtliche Paare können sich nur noch für die Ehe entscheiden. Bestehende eingetragene Partnerschaften können hingegen beibehalten werden, ohne dass die Partner eine besondere Erklärung abgeben müssen. Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie einer Ehe gleichgestellt; die gerichtliche Auflösung der Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt; stirbt ein/e Partner/in, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.

Nützliche Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Kantonale Ausgleichskassen

Hier finden Sie eine Liste der kantonalen Ausgleichskassen.

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 11

www.bsv.admin.ch