Slowakei: Altersrente
Hier erfahren Sie, wann und auf welche Weise die Altersrente in der Slowakei gewährt wird.
Wann kann ich die Leistungen beantragen?
In der Slowakischen Republik wird das Rentensystem durch drei selbstständige Systeme/Säulen gebildet. Die Altersrente (starobný dôchodok) können Sie aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung, der ergänzenden Rentensicherung oder der privaten Vorsorge/einer freiwilligen zusätzlichen Alterssicherung beziehen.
Altersrente wird ab dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gezahlt, um ein Einkommen im hohen Alter sicherzustellen.
Die Empfänger von Altersleistungen haben auch dann Anspruch auf Mindestrente, wenn sie nach Erreichen des Renteneintrittsalters eine vorzeitige Altersrente oder eine Invalidenrente beziehen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mindestrente sind erfüllt, wenn die Person:
- über mindestens 30 Jahre Versicherungszeit für die Rentenversicherung verfügt, die auch im Ausland geleistete Jahre der Versicherungszeit sein können;
- über eine Summe aus Renteneinkommen einschließlich Einkommen aus dem Ausland verfügt, die niedriger ist als die Höhe der Mindestrente;
- alle Rentenarten beantragt hat, auf die er/sie Anspruch haben könnte (z.B. Hinterbliebenenrente).
Das Rentenalter richtet sich nach dem Geburtsjahr, dem Geschlecht und der Anzahl der erzogenen Kinder. Die Einzelheiten zum Renteneintrittsalter sind
auf der Webseite der Sozialversicherung veröffentlicht.
Sie haben Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (I. Säule), wenn Sie mindestens 15 Jahre versichert waren und das Rentenalter erreicht haben.
Auf die Altersrente aus dem System der ergänzenden Rentensicherung (II. Säule) haben Sie Anspruch, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.
Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente in Form einer lebenslangen oder zeitlich begrenzten zusätzlichen Altersrente haben Sie entweder, wenn Sie die Bedingungen in Ihrem Vertrag über das Zusatzrentensparen erfüllen oder, wenn Sie die Bedingungen des Gesetzes über das Zusatzrentensparen erfüllen (d.h. das Alter für den Anspruch auf eine Altersrente oder vorgezogene Altersrente aus der Rentenpflichtversicherung erreichen).
Wenn Sie die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt haben, haben Sie auch Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente (predčasný starobný dôchodok) aus der I. und II. Säule. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Sozialversicherungsagentur.
Elternrente (Rodičovský dôchodok) für Altersrentenempfänger (oder nach Erreichen des Rentenalters auch für Personen, die eine Invaliditätsrente, Alters- und Invaliditätsrenten für Dienstjahre als Soldat und Polizist beziehen). Die Grundlage dafür sind die von ihren Kindern eingezahlten Beiträge. Die Leistung beträgt 2 % (für jeden lebenden Elternteil) der vom Kind im Vorjahr gezahlten Einkommensteuer, sofern das Kind dies in der Steuererklärung angibt. Die Elternrente wird erstmals im Jahr 2026 auf der Grundlage der Daten aus den Steuererklärungen für 2025 ausgezahlt.
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Altersrente
Sie haben Anspruch auf Altersrente, wenn Sie mindestens 15 Jahre altersversichert waren und das Rentenalter erreicht haben.
Versicherungszeit, die in anderen EU-Mitgliedstaaten geleistet wurde, wird für den Rentenantrag unter der Bedingung berücksichtigt, dass die versicherte Person:
- die erforderliche Versicherungszeit nicht in der Slowakei geleistet hat oder
- die erforderliche Versicherungszeit nach dem Erreichen der Rentenberechtigung in der Slowakei oder einem anderen EU-Mitgliedstaat geleistet hat. Diese Versicherungszeit wird auf der Basis des Formulars P5000 berücksichtigt. Dieses Formular wird aufgrund verschiedener Begleitdokumente ausgestellt (z.B. Diplome, Urkunden über Versicherungszeiten, Abschlusszeugnisse). Die Rentenhöhe wird nur über in der Slowakei geleistete Versicherungszeiten errechnet.
Wenn Sie Anspruch auf Altersrente haben, ihre Erwerbstätigkeit jedoch fortsetzen, wertet sich die Altersversicherung aus diesem Zeitraum für die Berechnung des Betrages der künftigen Rente entsprechend auf.
Ein Altersrentenbezieher kann Altersrente beziehen und gleichzeitig ohne Begrenzung arbeiten. Dies gilt jedoch nicht für die vorzeitige Altersrente, welche nur ausgezahlt wird, wenn der Empfänger keine Arbeit ausübt. Dennoch kann ein Empfänger einer vorzeitigen Altersrente ab dem 1. Juli 2018 gleichzeitig eine vorzeitige Altersrente beziehen und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses arbeiten, vorausgesetzt, das Jahresgehalt übersteigt nicht 2.400 EUR. Liegt das Einkommen darüber, wird die Zahlung der Altersrente ausgesetzt. Bezieher sind nicht durch die obligatorische Altersrentenversicherung abgedeckt.
Nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters wird die vorzeitige Altersrente in die Altersrente umgewandelt, die auf Anfrage des Beziehers neu berechnet werden kann.
Ein Anspruch auf die Rente aus einer Rentenversicherung im Ausland entsteht bei einem Arbeitsaufenthalt im Ausland, der länger als ein Jahr dauerte.
Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?
Altersrente
Sie können bei der zuständigen Filiale der Sozialversicherung im Ort Ihres festen Wohnsitzes die Gewährung der Altersrente beantragen. Falls Sie keinen festen Wohnsitz in der Slowakei haben, wird der Antrag in der Zentralstelle der Sozialversicherung eingereicht.
Zum Antrag auf die Gewährung der Altersrente muss Folgendes beigefügt werden:
- Ein gültiger Identitätsausweis (Personalausweis oder Reisepass);
- Ein Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung (Lehrzeugnis, Abiturzeugnis, Diplom, u. dergl.);
- Ein Wehrpass oder ein durch die zuständige Militärbehörde ausgestellter Nachweis;
- Geburtsurkunden der Kinder, falls der Antragsteller ausländischer Staatsangehöriger ist oder wenn der Vorfall sich im Ausland zugetragen hat;
- Die Entscheidung der Sozialversicherung über die Rente des Ehegatten, falls diese die einzige Einkommensquelle war;
- Eine Bestätigung über alle Zeiträume, in denen Sie
- Im Arbeitslosenregister vor 1. Januar2001 als arbeitslos registriert waren;
- Nachweis über Bezug von Arbeitslosengeld vom 1.1.2001 bis 31. Dezember 2003;
- Nachweise, die die berufliche Laufbahn belegen (vor allem eine Registerbescheinigung der Rentenversicherung);
- Eine Bestätigung vom Arbeitgeber zum Zeitraum der Anstellung vor dem 1.Mai1990 in den Ländern, mit denen die Slowakei kein zwischenstaatliches Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat;
- Falls Sie wünschen, dass die Rente auf Ihr Bankkonto überwiesen wird, bitten Sie die Bank um die Bestätigung des Formulars „Überweisung der Rentenleistungen auf das Bankkonto des Rentners“.
Ziel der Altersrente der II. Säule ist es, Einkommen im Alter sicherzustellen wie die Rente der I. Säule.
Sie können wählen:
- Lebenslange Rente (Doživotný dôchodok) – Zahlungen werden von der Lebensversicherungsgesellschaft, die die lebenslange Rente aus der II. Säule auszahlt, auf der Grundlage des Rentenvertrags getätigt.
- Vorläufige Rente (Dočasný dôchodok) – wird monatlich während 5, 7 oder 10 Jahren vom Rentenversicherungsfonds gezahlt.
- Auszahlungsplan (programový výber) – der Betrag ist abhängig von der Höhe der aus der I. Säule bezogenen Renten (Altersrente, Hinterbliebenenrente etc.).
Die Auszahlung der Altersrente aus der II. Säule beantragen Sie durch das Einreichen eines Antrags bei der Sozialversicherungsanstalt oder der Rentenfondsverwaltung, bei der Sie den Vertrag über die Alterssicherung geschlossen haben. Weitere Informationen erteilt Ihnen Ihre Fondsverwaltung.
Fachsprache übersetzt
- Staaten, auf die sich Koordinierungsverordnungen der Europäischen Union beziehen: 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz (Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes) und das Vereinigte Königreich*.
- Aktueller Rentenwert
- Zeitraum der Rentenversicherung
- Persönlicher Lohnpunkt
- Persönliche Bemessungsgrundlage
- Durchschnittlicher persönlicher Lohnpunkt
- Entscheidender Zeitraum
- Allgemeine Bemessungsgrundlage
* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.
Gegebenenfalls auszufüllende Formulare
- Formular P5000 - falls Sie einen Zeitraum der Rentenversicherung im Ausland nachweisen möchten
- Gerichtliche Entscheidung über die Überstellung eines Kindes in stellvertretende elterliche Sorge
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte
Link mit weiteren durch die Europäische Kommission erteilten Informationen:
Mit wem soll man Kontakt aufnehmen, wenn man einen Ratschlag über soziale Sicherheit braucht?
Sozialversicherunganstalt (Sociálna poisťovňa)
Tel. +421 800 123 123
Bei jeder Filiale der Sozialversicherungsanstalt, im Informations- und Beratungszentrum der Zentralstelle der Sozialversicherungsanstalt.